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   BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 41.86   

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https://dejure.org/1991,6558
BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 41.86 (https://dejure.org/1991,6558)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1991 - 5 C 41.86 (https://dejure.org/1991,6558)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1991 - 5 C 41.86 (https://dejure.org/1991,6558)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 42, 224
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 11/84

    Finalprinzip der Rehabilitation - Zuständigkeit bei Behandlung in Kur- oder

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 41.86
    Ob § 105 SGB X auch dann anzuwenden ist, wenn der unzuständige Leistungsträger die Leistung bewußt in Kenntnis seiner Unzuständigkeit unter eindeutiger Verletzung von Zuständigkeitsregelungen erbracht hat (vgl. dazu BSGE 58, 263 und Schroeder-Printzen, SGB X, 2. Auflage 1990, § 105 Anm. 1 und 2.2), bedarf hier keiner Erörterung.
  • BVerwG, 27.04.1966 - V C 172.65

    Vorläufige Sozialhilfeleistung hindert Empfänger nicht an Weiterverfolgung seiner

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 41.86
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Rechtslage, von der vor Inkrafttreten des § 107 Abs. 1 SGB X auszugehen war (s. dazu BVerwGE 24, 71).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2003 - 12 A 11467/03

    Sozialhilferecht, Sozialhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. September 1991, FEVS 42, 224, 226f.]), der der Senat folgt, ist selbst bei Säumigkeit des zur Vorleistung verpflichteten Leistungsträgers der andere Leistungsträger nicht berechtigt, freiwillig in Vorleistung zu treten.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2000 - 12 A 12373/99

    Zur Ausschlussfrist des § 111 SGB X

    Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kommt nach alledem die Bestimmung des § 105 SGB X auch im Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander zur Anwendung (im Ergebnis ebenso BVerwG FEVS 42, 224, wo ein Erstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger aus § 105 SGB X bejaht wird; vgl. ferner LPK-BSHG, Kommentar zum BSHG, 5. Aufl., vor § 103 Rz. 24; Schellhorn/ Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl., vor § 103 Rz. 5 ff.; Fichtner, Kommentar zum BSHG, München 1999, Vorbem. vor§ 103 Rz. 11; DV NDV 1992, 337 und 1993, 233; a.A. Mergler/ Zink, Kommentar zum BSHG, 22. Lieferung, Stand April 1997, Abschnitt 9 Rz. 9 und 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2007 - 12 A 3962/06

    Bestimmung des zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers für eine

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 41.86 -, FEVS 42, 224.
  • OVG Saarland, 19.03.2004 - 3 R 8/03

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 1 S 3 BSHGAG SL trotz

    OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2000 - 12 A 12373/99 - mit eingehender Begründung; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 - FEVS 52, 79; das BVerwG ist bereits im Urteil vom 12.9 1991 - 5 C 41.86 - FEVS 42, 224, 226 ohne weiteres von einer Anwendbarkeit des § 105 SGB X auf eine Leistungserbringung durch einen unzuständigen Sozialhilfeträger ausgegangen; nach Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 103 Rn. 7 hat auch die Zentrale Spruchstelle ihre über lange Zeit vertretene Auffassung von der Unanwendbarkeit des § 105 SGB X im Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander mittlerweile aufgegeben.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2005 - L 16 B 20/05

    Krankenversicherung

    Mit diesem Antrag bleibt aber für die Dauer des Streits um die Zuständigkeit allein die Ag. die zur vorläufigen Leistung Verpflichtete (BVerwG Urt. vom 12.09.1991 - 5 C 41.86 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2021 - 12 A 3141/19
    Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Feststellung, der im Grunde gerechtfertigte Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für seinen Sohn T. S. sei im betroffenen Bewilligungszeitraum nicht durch Leistung von Sozialgeld nach dem SGB II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt worden, weil diese Zahlungen nur einem Leistungsnicht aber einem Verpflichtungsbegehren entgegenstünden, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1991 - 5 C 41.86 - (juris Rn. 12 f.) und von mehreren Entscheidungen des Senats (vgl. z. B. Urteil vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, juris Rn. 38, 40, und Beschluss vom 23. Juli 2009 - 12 E 1115/08 -, juris Rn. 4 f.) abweicht und dass die erstinstanzliche Entscheidung darauf beruht.
  • OVG Thüringen, 01.07.1997 - 2 KO 715/95

    Erstattung vom Leistungen; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;

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